Der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind immer wieder Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Im Grundsatz gilt: die Aufwendungen sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bis zu einem Betrag von 1.250 € abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6 b S. 2 EStG idF des JStG 2010). Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 V 1 Nr. 6 b S. 3 EStG idF des JStG 2010).
An dieser Stelle möchte ich auf folgende aktuelle Rechtsprechungen aufmerksam machen:
BFH, Urt. v. 9.5.2017 – VIII R 15/15 (BFH/NV 2017, 1251, DStRE 2017, 1017, Ls.)
Der personenbezogene Höchstbetrag in (§ 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6 b S. 2 EStG idF des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 €.
BFH, Urteil vom 25.4.2017 – VIII R 52/13, (NJW 2017, 2940, Steuern und Bilanzen), BFH/NV 2017, 1239
Der gemäß § 4 V 1 Nr. 6 b S. 3 EStG in der Fassung des JStG 2010 geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1250 Euro ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (im Anschluss an BFH, BFH/NV 2015, 177 = BeckRS 2014, 96464).
BFH, Urt. v. 15.12.2016 – VI R 53/12, BFH/NV 2017, 1170
1.Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, Einkünfte mindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG in seiner Person vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).
2.Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.
3.Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.
Petra Erbse
Steuerberatung München / Augsburg