Herzlich Willkommen


bei der Steuerberatungskanzlei
Petra Erbse.



Ich begrüße Sie herzlich auf meiner
Webseite und lade Sie ein, sich auf
den folgenden Seiten über meine
Steuerberatungskanzlei, mein
Dienstleistungsangebot und
über mich zu informieren.


PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
info@steuerberatung-erbse.de

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Erbschaft und Schenkung

Trotz eines Vorbehaltsnießbrauchs kann bei der Schenkung eines Kommanditanteils eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen in Frage kommen.
Eine mehrjährige Renovierungsphase für ein geerbtes Familienheim führt auch bei Besonderheiten der Immobilie dazu, dass die Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim wegfällt.
Auch bei weiterer Selbstnutzung im Rahmen eines lebenslangen Wohnrechts führt die Übertragung eines Familienheims innerhalb von zehn Jahren zu einer Nachversteuerung bei der Erbschaftsteuer.
Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, Erbschaftsteuerschulden vorrangig oder ausschließlich in den ungeteilten Nachlass zu vollstrecken.
Nur im Ausnahmefall wird die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim gewährt, wenn bis zum Beginn der Selbstnutzung durch den Erben mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Die mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen ist bei der Schenkungsteuer nicht begünstigt, weil nicht Betriebsvermögen selbst, sondern nur ein Geldbetrag unter Auflage übertragen wird.
Sieht ein Vermächtnis nur ein Kaufrecht für eine zum Nachlass gehörende Immobilie vor, gilt für den Kauf nicht die Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbe von Todes wegen.
Das Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist selbst kein Betriebsvermögen und damit bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt.
Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht dazu, dass bis zur Verabschiedung der Erbschaftsteuerreform keine Erbschaftsteuer anfallen würde.
Mehrere am selben Tag durchgeführte Anteilsübertragungen können voneinander unabhängige Schenkungen sein, die dementsprechend auch separat zu besteuern sind.

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