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bei der Steuerberatungskanzlei
Petra Erbse.



Ich begrüße Sie herzlich auf meiner
Webseite und lade Sie ein, sich auf
den folgenden Seiten über meine
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PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
info@steuerberatung-erbse.de

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Berichtigung eines Umsatzsteuerbetrags

Ein unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag darf nur dann berichtigt werden, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet wird.

Gemäß der neuen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs darf ein unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag nur dann berichtigt werden, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung des Steueraufkommens würde dann vorliegen, wenn eine Berichtigung der Steuer ohne den Nachweis des Ausstellers der Rechnung zugelassen würde, dass

  • der Rechnungsempfänger die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen hat;

  • ihm der Vorsteuerabzug versagt worden ist;

  • ein etwaiger Vorsteuerabzug durch Rückzahlung oder Verrechnung der abgezogenen Vorsteuer rückgängig gemacht worden ist;

Damit hat sich der Bundesfinanzhof den Richtlinien der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst.


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