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bei der Steuerberatungskanzlei
Petra Erbse.



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PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
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Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit

Gehen persönliche Steuerschulden des Erblassers auf den Erben über und sollen diese als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, so wird vorausgesetzt, dass die Steuerschulden den Erben wirtschaftlich belasten.

Persönliche Steuerschulden des Erblassers gehen auf den Erben über. Sie sind vom Erwerb des Erben als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Steuern beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht. Der vorzunehmende Abzug setzt lediglich voraus, dass die Steuerschulden rechtlich bestehen und den Erben wirtschaftlich belasten. Das ist nicht der Fall, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse davon ausgegangen werden kann, dass das Finanzamt seine Forderungen nicht geltend machen wird. In einem vergleichbaren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch ererbte Verluste nur bei wirtschaftlicher Belastung des Erben abgezogen werden können.


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