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bei der Steuerberatungskanzlei
Petra Erbse.



Ich begrüße Sie herzlich auf meiner
Webseite und lade Sie ein, sich auf
den folgenden Seiten über meine
Steuerberatungskanzlei, mein
Dienstleistungsangebot und
über mich zu informieren.


PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
info@steuerberatung-erbse.de

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Vergütung für Erfindung ist Arbeitslohn

Auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Zahlung bereits beendet ist, gehört die Vergütung für eine Erfindung grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Erhält ein Arbeitnehmer eine Vergütung für eine von ihm entwickelte Erfindung, ist die Vergütung grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. Dass dem klagenden Arbeitnehmer vom Bundesfinanzhof trotzdem eine Erstattung seiner Lohnsteuer zugebilligt wurde, lag einzig daran, dass er mittlerweile in den USA lebt und der Bundesfinanzhof die Besteuerung der Vergütung dem Wohnsitzstaat überlässt.


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