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PETRA ERBSE

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Diplom Kauffrau (FH)

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Umsatzsteuer auf Verpflegungsleistungen

In zwei aktuellen Schreiben befasst sich das Bundesfinanzministerium mit der Umsatzsteuer auf Verpflegungsleistungen in Hotels, Kinos, Sporthallen und Stadien.

Das Thema "Umsatzsteuer auf Verpflegungsleistungen" und die Frage, ob nun im konkreten Fall eine ermäßigte Besteuerung als Lieferung von Speisen oder eine voll steuerpflichtige sonstige Leistung vorliegt, gehört zu den Dauerbrennern des Umsatzsteuerrechts. Das Bundesfinanzministerium hat die Steuerpraxis in den letzten Wochen gleich mit zwei Schreiben bereichert, die sich in der einen oder anderen Weise mit der Umsatzsteuer auf Verpflegungsleistungen befassen.

Im ersten Schreiben geht das Ministerium auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs aus dem letzten Jahr ein. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich mehrere Fallkonstellationen dem Europäischen Gerichtshof mit der Frage vorgelegt, ob diese nach der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie jeweils als Lieferung von Speisen und Getränken oder als sonstige Leistung anzusehen sind. Grundsätzlich will das Ministerium bis zu einer endgültigen Entscheidung erst einmal an seinen bisherigen Ansichten zur Aufteilung festhalten.

In einem Punkt will die Finanzverwaltung allerdings schon jetzt nachgeben: Entgegen der bisherigen Beurteilung wird die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien nicht zum Verzehr von Speisen bereitgehalten, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die das bloße Abstellen eines Getränks ermöglichen, sind keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne.

Die sonstigen Dienstleistungselemente wie die Bereitstellung und Reinigung der Toiletten sowie die Reinigung der Kinosäle müssen ohnehin und unabhängig vom Verkauf der Speisen erbracht werden. Kinobetreiber ebenso wie die Pächter von Stadionkiosken können also bei ihren Umsätzen jetzt von einer Lieferung von Speisen ausgehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Diese neue Regelung gilt in allen offenen Fällen. Für vor dem 1. Juli 2010 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Bestuhlung als Verzehreinrichtung ansieht.

Beim zweiten Schreiben handelt es sich um einen Nichtanwendungserlass, der die Verpflegung in Hotels betrifft. Es geht dabei um ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Januar 2009. Die Richter hatten damals entschieden, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist, weil sie im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen Teil des Pauschalentgelts ausmacht. Außerdem gehöre die Verpflegung zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers, wie bereits die allgemein gebräuchlichen Begriffe "Halbpension" und "Vollpension" zeigen würden.

Dieses Urteil konnte der Finanzverwaltung so lange egal sein, wie Beherbergungsleistungen und Verpflegungsleistungen beide der vollen Umsatzsteuer unterlagen. Jetzt aber würde die Betrachtung der Verpflegungsleistung als Nebenleistung dazu führen, dass sie nicht mehr gesondert auszuweisen wäre und damit ebenfalls der ermäßigten Besteuerung von Beherbergungsleistungen unterliegen würde. Bevor nun zu viele Hotelbetreiber auf die Idee kommen, sich auf dieses Urteil zu berufen, hat die Finanzverwaltung lieber einen Nichtanwendungserlass erlassen, der sich allerdings nicht auf das gesamte Urteil bezieht, sondern nur auf die Aussage, dass Verpflegungsleistungen eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist.

Das Bundesfinanzministerium argumentiert, dass die Verpflegungsleistungen - beginnend beim Frühstück, über die Halb- und Vollpension bis hin zur All-Inclusive-Verpflegung - für den Leistungsempfänger in der Regel einen eigenen Zweck darstellt. Die Verpflegungsleistung diene nicht nur dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, denn Übernachtungsleistungen würden häufig ohne Verpflegungsleistungen angeboten. Art und Umfang der Verpflegungsleistungen seien in der Regel vom Hotelgast frei wähl- und buchbar.


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