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PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

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Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
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Vorläufige Besteuerung von Arbeitszimmern

Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, wie die Finanzämter bei der Besteuerung von häuslichen Arbeitszimmern bis zu einer gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen.

Im Juli hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die seit 2007 geltende Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig ist, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diesen verfassungswidrigen Zustand muss der Gesetzgeber nun rückwirkend ab 2007 beseitigen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die Finanzämter angewiesen, wie sie verfahren sollen, bis diese Neuregelung vorliegt. Wie das Finanzamt nun reagiert, richtet sich danach, in welche der folgenden vier Kategorien der Steuerfall gehört.

  • Bestandskräftige Bescheide: Zu bestandskräftigen Bescheiden macht das Ministerium keine Vorgaben, denn diese Bescheide sind endgültig und damit unanfechtbar. Auch dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung jetzt für verfassungswidrig erklärt hat, hilft den Betroffenen nicht, wenn sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.

  • Vorläufige Bescheide: Ist ein Steuerbescheid vorläufig ergangen, soll das Finanzamt nicht von sich aus aktiv werden, solange die gesetzliche Neuregelung noch nicht vorliegt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Steuerzahlers ändert das Finanzamt jedoch auch schon jetzt den bestehenden Steuerbescheid und berücksichtigt Kosten von bis zu 1.250 Euro. Der geänderte Steuerbescheid ergeht dann auch vorläufig, bis die Gesetzesänderung abgeschlossen ist. Voraussetzung ist, dass die Kosten für das Arbeitszimmer, dessen berufliche Nutzung und das Fehlen eines anderweitigen Arbeitsplatzes nachgewiesen werden.

  • Ruhende Einspruchsverfahren: Auch bei ruhenden Einspruchsverfahren unternehmen die Finanzämter noch nichts; die Verfahren sollen weiter Ruhen, bis die gesetzliche Neuregelung vorliegt. Wenn ein Betroffener jedoch jetzt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellt, kann das Finanzamt nun nicht nur die Vollziehung aussetzen, sondern bereits einen vorläufigen Abhilfebescheid erlassen. Das Finanzamt unterscheidet dabei momentan nicht zwischen den Steuerzahlern, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und denjenigen, die ihren Einspruch damit begründet haben, dass die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Weil das Verfassungsgericht für die zweite Gruppe aber keine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, und der Gesetzgeber kaum von sich aus die alte Rechtslage wieder herstellen wird, sollten sich die Betroffenen gut überlegen, ob sie weiter an der Aussetzung der Vollziehung festhalten wollen und dafür später Aussetzungszinsen zahlen.

  • Neue Erklärungen: Gehen beim Finanzamt neue Steuererklärungen ein, müsste das Finanzamt eigentlich ebenfalls die Verabschiedung der Neuregelung abwarten. Aus organisatorischen Gründen bearbeitet das Finanzamt die Erklärung jedoch sofort und erlässt entsprechend einen vorläufigen Steuerbescheid.

Nur wer dringend auf die Steuererstattung angewiesen ist, sollte bereits jetzt aktiv werden, da die absehbare Gesetzesänderung sonst möglicherweise noch einmal Nacharbeit erfordert. Wenn das geänderte Gesetz aber erst einmal vorliegt, empfiehlt sich eine kurze Erinnerung an das Finanzamt, da die Finanzämter die von der Neuregelung betroffenen Fälle nicht automatisch herausfiltern können. Betroffene Arbeitnehmer können sich in jedem Fall schon einmal eine Bescheinigung des Arbeitgebers besorgen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, denn eine solche Bescheinigung wird das Finanzamt in vielen Fällen einfordern.


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