Herzlich Willkommen


bei der Steuerberatungskanzlei
Petra Erbse.



Ich begrüße Sie herzlich auf meiner
Webseite und lade Sie ein, sich auf
den folgenden Seiten über meine
Steuerberatungskanzlei, mein
Dienstleistungsangebot und
über mich zu informieren.


PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
info@steuerberatung-erbse.de

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Keine Kinderzulage bei Wohnungsüberlassung an das Kind

Wird eine zulagenbegünstigte Wohnung dem eigenen Kind überlassen, besteht kein Anspruch auf eine Kinderzulage.

Erwerben oder bauen Sie eine Wohnung, die Sie dann Ihrem Kind zu Wohnzwecken überlassen, besteht bei der Festsetzung der Eigenheimzulage kein Anspruch auf die Kinderzulage. Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage ist, dass ein Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt der Anspruchsberechtigten gehört. Wohnt Ihr Kind in der neuen Wohnung, so gehört es nicht mehr zu Ihrem Haushalt. Der Förderzeitraum beginnt nämlich mit der Nutzung der Wohnung, aber mit diesem Zeitpunkt verliert Ihr Kind auch die Zugehörigkeit zu Ihrem Haushalt. Entscheidend ist, dass der Förderzeitraum nicht mit dem Anfang des Erstjahres, sondern erst mit dem Beginn der Nutzung der Wohnung beginnt.


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