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PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
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Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten ist verfassungsgemäß

Dass Krankheitskosten nur oberhalb einer zumutbaren Eigenbelastung steuerlich abziehbar sind, hält das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für verfassungsgemäß.

Krankheitsbedingte Kosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung überschreiten, die je nach Familienstand und Einkommen zwischen 1 und 7 % des Einkommens beträgt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält diese Regelung für verfassungsgemäß, zumal die Kläger im Streitfall Kosten für nicht existenziell notwendige Aufwendungen wie den Zweitbettzimmerzuschlag und die Chefarztbehandlung geltend gemacht haben.


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