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bei der Steuerberatungskanzlei
Petra Erbse.



Ich begrüße Sie herzlich auf meiner
Webseite und lade Sie ein, sich auf
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Steuerberatungskanzlei, mein
Dienstleistungsangebot und
über mich zu informieren.


PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
info@steuerberatung-erbse.de

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Unterhaltszahlung bei Zweitausbildung

Eine potentielle Unterhaltspflicht berechtigt nicht dazu, Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Unterhaltszahlungen, die Sie im Hinblick auf eine konkrete gesetzliche Unterhaltspflicht leisten, können Sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Anders verhält es sich jedoch bei potentiellen Unterhaltspflichten. Hier fehlt es an einer gesetzlichen Pflicht. Ein bloß moralischer Grundsatz genügt nicht.

Beispiel: Ihr Kind hat bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und entschließt sich nach mehrjähriger Berufstätigkeit zu einem Studium. Sie zahlen monatlich Unterhalt und wollen diese Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Da keine gesetzliche Unterhaltspflicht mehr besteht, ist dies ausgeschlossen. Eine potentielle Unterhaltspflicht derart, dass man gegenüber Verwandten in gerade Linie immer zum Unterhalt verpflichtet sei, reicht nicht aus.


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