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bei der Steuerberatungskanzlei
Petra Erbse.



Ich begrüße Sie herzlich auf meiner
Webseite und lade Sie ein, sich auf
den folgenden Seiten über meine
Steuerberatungskanzlei, mein
Dienstleistungsangebot und
über mich zu informieren.


PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
info@steuerberatung-erbse.de

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Überschreiten des Jahresgrenzbetrags

Das Überschreiten des Jahresgrenzbetrags führt in jedem Fall zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung.

Wird während des laufenden Kalenderjahres offenkundig, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Jahresgrenzbetrag voraussichtlich überschreiten werden, kann die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres aufheben. Genau die gleiche Berechtigung hat die Familienkasse, wenn sich nach Ablauf des Kalenderjahres herausstellt, dass der Jahresgrenzbetrag überschritten wurde.

Auch bei einem vorläufig erteilten Kindergeldbescheid hat die Familienkasse ein Aufhebungsrecht. Erfolgte bei einem bestandskräftigen Kindergeldbescheid die Festsetzung hinsichtlich der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes vorläufig, so kann die Familienkasse die Festsetzung schon aus Gründen der Vorläufigkeit wieder aufheben. Das Wort "vorläufig" muss in einem Vorläufigkeitsvermerk nicht erscheinen.


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