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Petra Erbse.



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PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
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Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

Kleinunternehmer müssen die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, wenn sie bei der Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung einen Steuersatz angeben.

Wer von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, muss bei der Ausstellung von Rechnungen vorsichtig sein. Enthält eine Kleinbetragsrechnung nämlich alle anderen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (Rechnungsaussteller, Ausstellungsdatum und Leistungsbeschreibung), genügt schon der Hinweis auf einen bestimmten Umsatzsteuersatz dafür, dass der Unternehmer die Steuer auch dem Finanzamt schuldet. Das bescheinigte der Bundesfinanzhof dem Inhaber einer Reparaturwerkstatt, der in seinem Quittungsblock zwar immer nur einen Bruttobetrag angab, aber in der Vordruckzeile "+ __ % MwSt." auch einen Steuersatz eingetragen hatte.


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