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PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
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Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Ab 1. Oktober 2014 gilt wieder die alte Regelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen. Außerdem erfolgt eine korrespondierende Besteuerung, wenn der Leistungsempfänger in Altfällen seine Meinung ändert.

Kaum ein Monat vergeht momentan, ohne dass sich neue Regeln zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger ergeben. Nachdem die Finanzverwaltung ab Mitte Februar die Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeordnet hatte, ist jetzt eine Gesetzesänderung beschlossen worden, die wieder weitgehend die alte Regelung herstellt. Trotzdem gibt es einige Änderungen gegenüber der alten Rechtslage, beispielsweise die Einführung einer besonderen Bescheinigung, die das Finanzamt dem Leistungsempfänger ausstellt. In den nächsten Wochen wird das Bundesfinanzministerium mit Sicherheit noch detailliertere Anwendungsregelungen für die erneute Änderung der Rechtslage veröffentlichen, über die wir Sie dann natürlich informieren werden. Vorläufig genügt es, den Stichtag 1. Oktober 2014 im Auge zu behalten, zu dem die Änderung in Kraft treten wird.

Daneben enthält die Gesetzesänderung auch eine Regelung, die eine korrespondierende Besteuerung gewährleistet, wenn der Leistungsempfänger in Altfällen die entrichtete Umsatzsteuer zurückfordert, weil er sich nicht mehr als Steuerschuldner sieht. In diesem Fall kann die Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Leistungserbringer geändert werden. Ein Vertrauensschutz besteht also nicht, allerdings kann der Leistungserbringer in diesem Fall seinen Zahlungsanspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Ausstellung einer geänderten Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, unverzügliche Information des Leistungsempfängers über die Abtretung). Die Abtretung gilt dann als Zahlung der nachträglich fälligen Umsatzsteuer, womit der Leistungserbringer wieder aus dem Schneider ist. Außer bürokratischem Aufwand bringt eine nachträgliche Änderung der Steuerschuldnerschaft also wenig.


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