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PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

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Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit einem Schreiben zu den Änderungen bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum 1. Oktober 2014 geäußert.

Durch das Kroatienanpassungsgesetz wurde die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in mehreren Bereichen zum 1. Oktober 2014 geändert. Sie gilt nun auch für die Lieferung von Tablet-Computern und Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets. Daneben wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bau- und Gebäudereinigungsleistungen wieder weitgehend so gefasst, wie er zu Beginn des Jahres bestand.

Es kommt also bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen nun wieder darauf an, ob der Leistungsempfänger nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt. Reine Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen eine bloße Grundstückslieferung aus und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Das gilt auch dann, wenn die Kaufverträge mit den Kunden zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung nehmen kann.

Außerdem wurde klargestellt, dass bei der Lieferung bestimmter Gegenstände (insbesondere Schrott, Altmetalle und Abfall, Edelmetalle, unedle Metalle, Selen und Cermets), für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorliegen, und für die der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird. Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft ist für den Leistungsempfänger in diesen Fällen schlechterdings nicht möglich, weil er regelmäßig den Einkaufspreis der an ihn gelieferten Gegenstände nicht kennt und so die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung nicht ermitteln kann.

Zu diesen Änderungen hat das Bundesfinanzministerium nun auf insgesamt 20 Seiten Details zur Umstellung geregelt. Neben einer Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses enthält das Schreiben hauptsächlich Vorgaben, wie bei Schlussrechnungen, Rechnungsberichtigungen und Abrechnungen zu verfahren ist, die nach dem Stichtag erstellt werden, aber Lieferungen, Leistungen oder Zahlungen vor dem Stichtag betreffen.

Für die Lieferung von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets wird außerdem eine Übergangsregelung geschaffen. Die Vertragspartner können demnach für Lieferungen, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 ausgeführt werden, einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.


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