Herzlich Willkommen


bei der Steuerberatungskanzlei
Petra Erbse.



Ich begrüße Sie herzlich auf meiner
Webseite und lade Sie ein, sich auf
den folgenden Seiten über meine
Steuerberatungskanzlei, mein
Dienstleistungsangebot und
über mich zu informieren.


PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
info@steuerberatung-erbse.de

1
/
3
/

News



Freibetrag für Pflegeleistungen trotz Unterhaltsverpflichtung

Wenn die Pflegeleistung ein freiwilliges Opfer war, weil der Erblasser ausreichend eigenes Vermögen hatte, um nicht unterhaltsbedürftig zu sein, steht auch Kindern und anderen abstrakt unterhaltsverpflichteten Angehörigen der Freibetrag für Pflegeleistungen bei der Erbschaftsteuer zu.

Wer den Erblasser ohne oder nur gegen eine geringe finanzielle Gegenleistung gepflegt hat, hat Anspruch auf einen Freibetrag von bis zu 20.000 Euro bei der Erbschaftsteuer. Dieser Anspruch setzt aber nach den Erbschafsteuerrichtlinien voraus, dass der Erbe gegenüber dem Erblasser nicht unterhaltspflichtig ist. Eine so globale Einschränkung will das Finanzgericht Niedersachsen aber nicht akzeptieren und hat einer Tochter den Freibetrag zugesprochen, nachdem sie jahrelang ihre Mutter gepflegt hatte. Für das Gericht kommt der Freibetrag nur dann nicht in Frage, wenn tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht. Ist der Erblasser aber wegen substanziellem eigenem Vermögen gar nicht unterhaltsbedürftig, stellt die Pflege keine Erfüllung einer Unterhaltspflicht dar, sondern ein freiwilliges Opfer, für das der Freibetrag zu gewähren ist.


Newsletter abonnieren!