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bei der Steuerberatungskanzlei
Petra Erbse.



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Webseite und lade Sie ein, sich auf
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über mich zu informieren.


PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
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Schenkung und Darlehensgewährung

Die steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrages, dem eine Schenkung vorausgegangen ist, richtet sich danach, ob der Vertrag einem Fremdvergleich standhält.

Immer wieder kommt es vor, dass Geldschenkungen an Angehörige unter gleichzeitiger Rückgewähr als Darlehen erfolgen. Die steuerliche Anerkennung dieser Darlehensverträge soll sich nach den gesamten Umständen des Falles richten, insbesondere danach, ob der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält. Keinesfalls begründet eine kurze Zeitspanne zwischen Schenkung und Darlehensgewährung eine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit beider Verträge.

Beispiel: Gesellschafter einer Personengesellschaft schenken ihren volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen Geldbeträge, die die Söhne wiederum ihren Vätern als Darlehen für deren Personengesellschaft zur Verfügung stellen.


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