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bei der Steuerberatungskanzlei
Petra Erbse.



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Webseite und lade Sie ein, sich auf
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PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
info@steuerberatung-erbse.de

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Aufwendungen eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters

Ein nebenberuflich tätiger Übungsleiter kann Aufwendungen, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.

Grundsätzlich dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof meint aber, dass Ausgaben eines Sporttrainers, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, steuerlich abziehbar sind, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Trainer mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, weil sonst eine steuerlich nicht relevante Liebhaberei vorliegt. Wie genau die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen ist, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, hat der Bundesfinanzhof jedoch offen gelassen.


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