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PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
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Verlängerte Zugangsvermutung für Steuerbescheide ab 2025

Wegen verlängerter Brieflaufzeiten gelten Steuerbescheide ab 2025 erst am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.

Nicht zuletzt auf Drängen der Deutschen Post AG hin hat das Wirtschaftsministerium eine Reform des Postrechts angestoßen. Um angesichts sinkender Briefmengen auch die Kosten senken zu können, wollte die Post eine Verlängerung der Laufzeitvorgaben für Briefe durchsetzen. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat im Sommer beschlossen haben, ist diese Verlängerung umgesetzt worden.

Im Jahresdurchschnitt müssen nun 95 % der Briefe am dritten und 99 % am vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden. Wegen dieser verlängerten Laufzeitvorgabe ist auch die Zugangsvermutung für Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte um einen Tag auf vier Tage verlängert worden. Bisher gelten diese am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, und ab dann läuft die Einspruchs- oder Klagefrist.

Die verlängerte Zugangsfiktion gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben oder elektronisch übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Wie bisher bleibt es dabei, dass keine Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Samstagen erfolgt. Fällt also das Ende der Drei- bzw. künftig Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, gilt der Bescheid oder Verwaltungsakt erst am darauffolgenden Montag oder Werktag als bekanntgegeben. Im Regierungsentwurf war noch vorgesehen, dass die Frist für die Zugangsvermutung künftig auch an einem Samstag auslaufen kann, wogegen aber insbesondere die Steuerberater erhebliche Einwände geltend gemacht haben und beim Bundestag auf Gehör gestoßen sind.

Eine weitere wichtige Änderung durch das Postrechtmodernisierungsgesetz greift bei der Unzustellbarkeit einer Briefsendung. Der Brief ist in so einem Fall künftig nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt. Als "Ersatzempfänger" gilt dabei eine in den Räumen des Empfängers anwesende Person oder ein unmittelbarer Nachbar des Empfängers.

Ein nicht vollständig oder nicht korrekt adressierter Brief kann also künftig regelmäßig beim Nachbarn landen, wenn der Absender nicht den Zusatz "Nicht an einen Ersatzempfänger aushändigen" auf dem Brief angebracht hat und am Briefkasten des Empfängers ebenfalls keine Weisung angebracht ist, den Brief nicht einem Ersatzempfänger zu übergeben. Dass Briefe dadurch verlorengehen können oder der Nachbar den Brief aus Versehen öffnet, hat der Gesetzgeber mit dieser Änderung in Kauf genommen.


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