Herzlich Willkommen


bei der Steuerberatungskanzlei
Petra Erbse.



Ich begrüße Sie herzlich auf meiner
Webseite und lade Sie ein, sich auf
den folgenden Seiten über meine
Steuerberatungskanzlei, mein
Dienstleistungsangebot und
über mich zu informieren.


PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
info@steuerberatung-erbse.de

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Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

Ein Ehegatte ist verpflichtet, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen.

Unter Umständen sind Sie dazu verpflichtet, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Steuerschuld Ihres Ehegatten verringert, während sie selbst keiner zusätzlichen Steuerbelastung ausgesetzt werden. Sollte tatsächlich der Fall eintreten, dass sich Ihre Steuerbelastung infolge der Zustimmung erhöht, während sich die Ihres Ehegatten verringert, wäre Ihnen dieser zu einem internen Ausgleich verpflichtet.

Haben Sie mit Ihrem Ehegatten ausdrücklich oder stillschweigend eine vertragliche Vereinbarung getroffen, aus der sich die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der gemeinsamen Veranlagung ergibt ("Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft"), bedarf es der Anwendung des oben erwähnten Grundsatzes nicht. Dann besteht bereits aus dem Vertrag die Verpflichtung, an der Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes mitzuwirken.


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