Herzlich Willkommen


bei der Steuerberatungskanzlei
Petra Erbse.



Ich begrüße Sie herzlich auf meiner
Webseite und lade Sie ein, sich auf
den folgenden Seiten über meine
Steuerberatungskanzlei, mein
Dienstleistungsangebot und
über mich zu informieren.


PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
info@steuerberatung-erbse.de

1
/
3
/

News



Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet bei Vertragsschlüssen der Gesellschaft gegenüber einem Dritten nicht, da ihm keine Aufklärungspflichten obliegen.

Als Geschäftsführer einer GmbH obliegen Ihnen grundsätzlich keine vorvertraglichen Auflärungspflichten zum Schutz der Vertragspartner der GmbH. Solche Pflichten obliegen ausschließlich der GmbH selbst. Sie als Geschäftsführer haben lediglich intern gegenüber der GmbH die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sich die GmbH in ihren Außenbeziehungen rechtmäßig verhält.

Von diesem Grundsatz, nämlich dass der Geschäftsführer allein gegenüber der GmbH für die Erfüllung der der GmbH im Außenverhältnis obliegenden Aufklärungspflichten einzustehen hat, gibt es zwei sehr selten auftretende Ausnahmen. Diese Ausnahmen sehen vor, dass Sie als Geschäftsführer nur dann haften, wenn Sie ein unmittelbares Eigeninteresse an dem abgeschlossenen Geschäft oder aber ein besonderes persönliches Vertrauen des Vertragspartners der GmbH in Anspruch genommen haben.


Newsletter abonnieren!