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PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
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Klagerecht einer GmbH & Co. KG

Die Klage einer GmbH & Co. KG ist auch zulässig, wenn die Klageschrift keinen Hinweis auf die Vertretung der Gesellschaft und der Komplementär-GmbH enthält.

Mit der Klagebefugnis einer GmbH & Co. KG hatte sich jüngst der Bundesfinanzhof zu beschäftigen: Er kam zu dem Ergebnis, dass die Klage einer GmbH & Co. KG auch dann zulässig ist, wenn in der Klageschrift der Hinweis auf die Vertretung der Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH und deren Vertretung durch ihre Geschäftsführer fehlt.

Die Richter begründen dies damit, dass der zur Vertretung berufene Geschäftsführer gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Klage erheben kann. Entsprechend kann die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre Geschäftsführer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erheben, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter richtet.


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