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Petra Erbse.



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PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
info@steuerberatung-erbse.de

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Rückzahlung von Arbeitslohn

Zahlt ein Arbeitnehmer erst im Folgejahr zuviel erhaltenen Arbeitslohn zurück, so muss er diesen Betrag zunächst versteuern und kann ihn erst im Jahr der Rückzahlung wieder als Ausgabe geltend machen.

Zahlt der Arbeitgeber Arbeitslohn ohne Rechtsgrund, so hat der Arbeitnehmer den Arbeitslohn im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Fordert der Arbeitgeber den überzahlten Arbeitslohn zurück, so kann der Mitarbeiter den zurückgezahlten Arbeitslohn erst im Jahr der Rückzahlung steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Rückzahlung des überzahlten Betrags kein rückwirkendes Ereignis ist, sodass die ursprüngliche Veranlagung zu berichtigen wäre. Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist wegen der Progressionswirkung des Steuertarifs höchst unbefriedigend. Auch kann es sein, dass der Arbeitnehmer im Jahr der Rückzahlung keine oder nur geringe Einkünfte erzielt, sodass bei ihm im Jahr der Rückzahlung keine oder nur eine geringe steuerliche Entlastung eintritt.


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