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PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

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82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
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Verlustvorträge des Erblassers

Der Bundesfinanzhof denkt über eine Änderung der Rechtsprechung nach: Verlustvorträge sollen nicht mehr auf die Erben übertragbar sein.

Können die Verlustvorträge des Erblassers vererbt werden? Bisher konnte der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gem. § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Jetzt zeichnet sich eine Rechtsprechungsänderung ab. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs möchte diese Rechtsprechung aufgeben und hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob sie an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen. Nach Auffassung des I. Senats ist der Verlustvortrag unlösbar mit der Person des Erblasser verbunden. Stimmen die anderen Senate dieser Rechtsprechungsänderung nicht zu, so wird es zu einer Entscheidung des Großen Senats kommen. Das Verfahren wird also noch nicht so schnell abgeschlossen werden können.


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