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PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
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Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag

Werden wesentliche Arbeitsbedingungen nicht im Arbeitsvertrag festgehalten, dann kann das Problemen bei der Beweisführung zur Folge haben.

Das Nachweisgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festzulegen. Doch was sind die Rechtsfolgen, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt werden kann? Einige Arbeitsgerichte meinten, dass eine Beweislage zu Ungunsten der Arbeitgeber eingetreten sei. Das würde bedeuten, dass der Arbeitnehmer behaupten kann, was er will, der Arbeitgeber könnte keinen Gegenbeweis führen.

Dieser Auffassung ist der Europäische Gerichtshof nicht gefolgt. Der Arbeitgeber kann einen Gegenbeweis mit allen zulässigen Beweismitteln, also auch durch einen Zeugenbeweis führen. Leichter haben Sie es jedoch, wenn Sie die Arbeitsbedingungen in einem Arbeitsvertrag schriftlich niederlegen. Dies gilt z.B. für eine Überstundenregelung. In dem Arbeitsvertrag kann es dazu heißen: "Der Mitarbeiter verpflichtet sich, bei einem unerwarteten Arbeitsanfall Überstunden zu leisten. Die Abgeltung der Überstunden erfolgt durch Freizeitausgleich." Von leitenden Angestellten wird oft Mehrarbeit verlangt, die durch das Gehalt abgegolten ist.


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