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bei der Steuerberatungskanzlei
Petra Erbse.



Ich begrüße Sie herzlich auf meiner
Webseite und lade Sie ein, sich auf
den folgenden Seiten über meine
Steuerberatungskanzlei, mein
Dienstleistungsangebot und
über mich zu informieren.


PETRA ERBSE

Steuerberaterin
Diplom Kauffrau (FH)

An der Kälberweide 18
82299 Türkenfeld

Tel.: 0 81 93 – 36 39 95 0
Fax: 0 81 93 – 36 39 95 9
info@steuerberatung-erbse.de

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Rückzahlungsverpflichtung bei geschiedenen Ehegatten

Geschiedene Ehegatten haben eine Rückzahlungsverpflichtung für die Hälfte einer Steuererstattung, wenn beide zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und inzwischen geschieden sind.

Ergibt sich aus einer Einkommensteuerveranlagung zwischenzeitlich geschiedener Eheleute eine Steuererstattung, so steht dieser Erstattungsbetrag den geschiedenen Eheleuten jeweils zur Hälfte zu. Wird der volle Betrag an Sie ausgezahlt, sind Sie zur Rückzahlung der Hälfte des Erstattungsbetrags an das Finanzamt verpflichtet.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie oder Ihr Ehepartner die Einkommensteuervorauszahlung geleistet haben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass derjenige, der zahlt, die Einkommensteuer für Rechnung beider Ehepartner als Gesamtschuldner zahlt. Daraus folgt, dass bei einer Rückerstattung auch beide Ehepartner erstattungsberechtigt sind.


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